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Aktuelle Rechtssprechung – kurz gefasst

1. Zahlungsverzug des Mieters wegen Verzögerung der Mietzinsgutschrift durch das kontoführende Kreditinstitut

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck hat mit Urteil vom 06.07. 2004 (Aktenzeichen 815 C 550/03) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 b nicht erfüllt gewesen seien (Kündigungen wegen Zahlungsverzug). Die Gutschrift des Mieters erfolgte nicht bis zum 3. Werktag aufgrund eines Verschuldens des kontoführenden Kreditinstitutes des Mieters. Hätte das kontoführende Kreditinstitut des Mieters die Gutschrift entsprechend den vereinbarten Fristen vorgenommen, wäre die Verzug beendende Gutschrift auf dem Konto des Klägers rechtzeitig erfolgt. Den Mieter trifft damit kein Verschulden. Somit ist eine Kündigung des Mietvertrages wegen Verzuges unwirksam. 

2. Einhaltung der 12-Monatsfrist (Abrechnung der Betriebskosten) bei unbekannt verzogenen Mieter

Das Amtsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 09.09. 2005 (Aktenzeichen 109 C 260/05) festgestellt, dass die Betriebskostenabrechnung für 2003 dem ehemaligen Mieter nicht innerhalb der 12-Monatsfrist wirksam zugegangen sei. Der Vermieter habe zwar innerhalb der 12 Monate die Betriebskostenabrechnung an die alte Adresse des Mieters geschickt. Dieser war jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits 9 Monate aus der Wohnung ausgezogen. Ein Verschulden des ehemaligen Mieters liegt nicht vor, da ein Nachsendeauftrag gewöhnlich nicht länger als 6 Monate besteht. Insofern ist dem ehemaligen Mieter die Betriebskostenabrechnung nicht wirksam innerhalb der 12-Monatsfrist zugegangen. Ein Nachforderungsanspruch des Vermieters besteht damit nicht mehr.

3. WEG: Kunststofffenster statt Holzfenster

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.02. 2005 (Aktenzeichen 1-3 Wx 314/04) festgestellt, wenn ein Wohnungseigentümer entgegen dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft an seiner Wohnung Kunststofffenster statt Holzfenster einbaut, so kann die Gemeinschaft die Beseitigung (hier: Entfernung der eingebauten Kunststofffenster und Gestattung der Ersetzung durch solche aus Holz) verlangen. Der Wohnungseigentümer kann sich mit Blick auf den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht darauf berufen, seine beschlusswidrige Baumaßnahme stelle sich für die Gemeinschaft nicht als optisch nachteilig dar und sei deshalb hinzunehmen.

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