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Häufig gestellte Fragen

Sind bauliche Änderungen an meiner Wohnung genehmigungspflichtig?

Bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installationen, Anbringen von Außenjalousien, Markisen und Blumenbrettern sowie die Errichtung und Änderung von Feuerstätten nebst Ofenrohren dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Vermieter zuvor eingewilligt hat und eine etwa erforderliche bauaufsichtsamtliche Einwilligung erteilt worden ist, die der Mieter einzuholen hat. Kosten dürfen dem Vermieter nicht entstehen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder Dritten aus diesen Maßnahmen entstehen, ohne dass es des Nachweises des Verschuldens bedarf. Der Mieter trägt die Kosten der Entfernung von ihm angelegter oder übernommener Leitung und für dadurch hervorgerufene Gebäudeschäden.

In welchem Umfang darf ich meine Wohnung gewerblich nutzen?

Ein Arbeitszimmer ist immer erlaubt. Will der Mieter aber die Wohnung gewerblich nutzen, braucht er die Zustimmung des Vermieters. Der muss genehmigen, wenn keine Beschädigung der Wohnung droht oder Mitmieter nicht durch übermäßigen Publikumverkehr belästigt werden. Gegen täglich zwei Kunden ist nichts einzuwenden. Genauso wenig, wie wenn eine Tagesmutter drei Kinder betreut.

Wie laut ist eigentlich "Zimmerlautstärke"?

Laute Musik, gleichgültig, ob live gespielt oder durch Plattenspieler, CD-Player, Fernseher usw. verursacht, kann ein Wohnungsmangel sein. Laute Musik ist aber häufig auch Grund für erbitterten Streit unter Nachbarn. Das Zauberwort heißt “Zimmerlautstärke”. Zimmerlautstärke heißt aber nicht, daß Musik nur in der Wohnung vernehmbar sein darf, in der gespielt wird, und keinerlei Geräusche in die Nachbarwohnung dringen. Dem Musikliebhaber muß es möglich sein, in seiner Wohnung so laut Musik zu hören, daß er ein “einigermaßen befriedigendes Hörergebnis” hat. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgeht, was unter Berücksichtigung von Haus, Wohnung und Umfeld nicht mehr als “normales Wohngeräusch” in der Nachbarwohnung empfunden wird, ist die Zimmerlautstärke überschritten. Das heißt im Klartext: Der Musikliebhaber hat keinen Anspruch auf originalgetreuen Musikempfang, der einem Konzerterlebnis gleichkommt. Die Musik darf nicht mit einer deutlich vernehmbaren Lautstärke in die Nachbarwohnung dringen.

Wie soll ich richtig Lüften und Heizen um Schäden zu vermeiden?

Treten Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung auf, geht der Mieter immer von einem Wohnungsmangel aus und der Vermieter behauptet regelmäßig: Falsch gelüftet! Richtig lüften heißt, die Fenster für kurze Zeit – fünf Minuten reichen of schon aus – ganz öffnen. Das nennt man Stoßlüftung. Die Fenster “auf kipp” stellen ist weitgehend Wirkungslos. Morgens und abends sollte einmal richtig Durchzug gemacht werden, zu mindest aber sollte in jedem Zimmer das Fenster weit geöffnet werden. Auch über Tag kann noch einmal gelüftet werden zumindest die Räume in denen sich die Bewohner überwiegend aufgehalten haben. Auch nach dem Kochen, nach dem Bügeln oder wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet worden ist, sollte direkt im Anschluß daran ordentlich gelüftet werden. Die Mindestzeit für die Lüftung hängt ab von dem Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und wieviel Wind weht. Je kälter und windiger es draußen ist, desto kürzer muß gelüftet werden. Wenn sie diese Regeln beherzigen und zusätzlich ganz normal heizen, können Sie sicher sein, daß die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden nicht mit Ihrem Wohnverhalten zu tun haben.

Was muss ich beachten, wenn ich mir ein Haustier anschaffen will?

Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt dies auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird dadurch nicht verletzt. Anders wäre es, wenn der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung enthält. Dann wären auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten, das geht aber nicht. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. Der Mieter kann aber bei derartigen Vertragsklauseln davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, erst recht wenn andere Mieter im Haus schon einen Hund oder eine Katze halten. Verlangt der Vermieter jedoch die Abschaffung eines Hundes, muss er triftige Gründe haben, zum Beispiel wenn der Mieter einen Kampfhund hält.

Habe ich Anspruch auf einen Kabelanschluss / eine Satellitenschüssel in meiner Mietwohnung?

Nein, Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen Kabelanschluss legen lässt oder eine Satellitenschüssel für alle aufstellt. Mieter können aber auf eigene Kosten einen Einzelkabelanschluss bei der Telekom beantragen. Der Vermieter muss wegen der Installation zwar um Erlaubnis gefragt werden, muss aber praktisch immer zustimmen. Ähnliches gilt für die Satellitenschüssel. Der Vermieter kann verlangen, dass die „Schüssel“ auf Kosten des Mieters fachmännisch und an einem vom Vermieter bestimmten Ort angebracht wird. Ist das Haus schon verkabelt, muss er der „Schüssel“ nicht zustimmen.

Lärmbelästigung, was müssen Mieter erdulden, was nicht?

Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, auf zu viele Faktoren muss Rücksicht genommen werden. Schon die unterschiedlichen Lärmquellen machen einen großen Unterschied. Hier drei der häufigsten Arten der Lärmbelästigung Kinderlärm Kinder dürfen in einer Mietwohnung spielen. Die Unruhe, die in Folge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebs der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Türe zuschlagen. Die Mietwohnung ist aber kein Spiel- oder Bolzplatz. Übermäßiger Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, von Stühlen springen usw. ist unzulässig. Rollschuh oder Fahrrad fahren im Hausflur oder Treppenhaus muss auch nicht sein. Während der allgemeinen Ruhezeit ist verstärkt Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Aber wenn nachts Kleinkinder und Säuglinge schreien oder weinen, dann ist das typisch Kind, und niemand kann das verhindern. Mitbewohner können sich hierüber nicht beschweren. Es sei denn, der Säugling oder die Kinder schreien, weil die Eltern schuldhaft ihre Aufsichtspflicht verletzen und das Kind vernachlässigen. Partys / Feste weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus „so richtig auf die Pauke gehauen werden“. Das heißt nicht, dass in einem Mietshaus keine Partys veranstaltet werden dürfen. Wer feiert, muss aber auf die Nachbarn Rücksicht nehmen, insbesondere ab 22 Uhr. Nur ausnahmsweise bei Partys aus besonderem Anlass, zum Beispiel Geburtstag oder Hochzeit, darf etwas länger gefeiert werden. Übermäßige Störung der Nachtruhe muss der Nachbar aber auch dann nicht akzeptieren. Den Feiernden drohen nicht nur mietrechtliche Konsequenzen, zum Beispiel eine Abmahnung, sondern unter Umständen auch ein Bußgeld. Haushaltsgeräte Haushaltsgeräte dürfen jederzeit in der Wohnung benutzt werden. Dies gilt auch für Geräte, deren Benutzung mit Geräuschen und Lärm verbunden ist, zum Beispiel Staubsauger. Allerdings sollten hier die allgemeinen Ruhezeiten beachtet werden, und Mieter sollten überlegen, ob tatsächlich am Wochenende um 7 Uhr Staub gesaugt werden muss. Führ Bohrmaschinen gilt gleiches, gegen gelegentliches Bohren kann kein Nachbar etwas einwenden. Allgemein sollte Rücksicht auf seine Mitmieter genommen werden. Allzu oft entsteht Streit aus Kleinigkeiten, die man ohne großen Aufwand vermeiden kann. Wenn alle sich Mühe geben ihren Nächsten zu respektieren und auf seine Bedürfnisse (und dazu zählt auch eine ungestörte Nachtruhe) einzugehen kann man sich und anderen viel Ärger ersparen.

Wann ist die Wohnung kalt? - Gefühlte Temperatur

Wer selbst bei einer Raumtemperatur von 20 Grad noch mit Fellpantoffeln und Schal im Wohnzimmer sitzt, weil er friert, kann vom Vermieter gleichwohl nicht verlangen, dass der eine leistungsstärkere Heizung einbaut. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Münster ist die vom Mieter gefühlte Temperatur irrelevant (Aktenzeichen 5 C 4958/03). Empfindet ein Mieter die Temperatur in seiner Wohnung als zu kalt, so darf er die Miete trotzdem nicht mindern, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass die Therme auch bei einer Außentemperatur von minus 12 Grad noch in der Lage ist, die Wohnung auf 20 Grad aufzuheizen. Auch das Landgericht Berlin geht davon aus, dass eine Zentralheizung zwischen 6 und 23 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 20 Grad gewährleisten muss. Nachts hingegen darf es etwas kühler sein: mindestens 18 Grad (Aktenzeichen 64 S 266/97).

Ist Minderungsvorbehalt eindeutig zu erklären?

Erklärt ein Mieter im Mai: “Ich behalte mir vor, die Miete im nächsten Monat zu kürzen”, ist hierin kein deutlicher Wille zu erkennen, dass die Miete für den Erklärungsmonat vorbehalten werden soll. Die Erklärung kann so verstanden werden, kann aber auch genausogut bedeuten, dass die Minderung erst ab Juni gelten soll. Der Vorbehalt ist zu ungenau, sodass ein Minderungsrecht jedenfalls für den Mai nicht besteht. So die Feststellung des AG Hermeskeil. Im Schreiben vom 26.05.2004 formulierte der Mieter den erwähnten Vorbhalt im Zusammenhang mit Lärm infolge Renovierungsarbeiten aus einer Wohnung im Mehrfanilienhaus zur Mittagszeit. Zusätzlich wurde festgehalten: “Sollte dies weiterhin geschehen, werde ich sofort Anzeige erstatten.” Das Gericht vermisste in der Vorbehaltserklärung einen klaren Hinweis auf denjenigen Monat, für den die Minderung zum Tragen kommen sollte. Im Übrigen wurde noch festgehalten, dass es im Mehrfamilienhaus üblich sei, dass gelegentlich auch in den Mittagsruhezeiten renoviert werde und deshalb auch damit gerechnet werden müsse. AG Hermeskeil, Urteil v.01.02.2005, 1 C 284/04 WuM 2005,239

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