Vermieter von Wohnraum müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten keine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte vornehmen, so der Bundesgerichtshof. Besteht kein konkreter Anlass oder ein Hinweis auf Mängel muss der Vermieter daher auch keinen Schadensersatz an Mieter leisten, deren Eigentum bei einem durch Kurzschluss verursachten Wohnungsbrand beschädigt wurde.
Der Kläger hatte gegen seinen Vermieter geklagt, weil bei einem Wohnungsbrand in der benachbarten Mietwohnung auch Gegenstände aus seinem Eigentum beschädigt worden waren.
Der Brand war nach Darstellung des Klägers durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich einer Dunstabzugshaube verursacht worden. Er berief sich dabei auf die dem Vermieter obliegenden Vertragspflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Die Richter bestätigten zwar diese im Mietverhältnis grundsätzlich geltende Verkehrssicherungspflicht des Vermieters als vertragliche Nebenpflicht, wiesen den Schadensersatzanspruch des Mieters aber trotzdem in voller Höhe ab.
Prüfpflicht nur bei Mängel
Denn eine generelle und regelmäßige Prüfpflicht des Vermieters ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf einen Mangel in den Elektroinstallationen könne sich hieraus nicht ergeben. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, kann die Verpflichtung bestehen, eine umfassende Inspektion von einem Elektrofachmann vornehmen zu lassen. Eine Verletzung dieser Pflicht würde dann auch einen Schadensersatzanspruch des Mieters begründen.
(BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008 – VIII ZR 321/07).