Wenn der Vermieter (bzw. seine Hausverwaltung als Erfüllungsgehilfe) alles getan hat, um einen fristgerechten Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter herbeizuführen, sich ein (fristgerechter) Zugang jedoch nicht nachweisen lässt, hat der Vermieter den Fristablauf nicht zu vertreten.
Der Vermieter konnte im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, das die Abrechnung den Mieter fristgerecht erreichen würde. Da die Betriebskostenabrechnung nicht zurück kam und 37 Tage bis zum Fristablauf eine ausreichende Zeitspanne darstellen, konnte der Vermieter auf rechtzeitigen Zugang vertrauen. Selbst bei einer unerwarteten Verzögerung auf dem Postweg bei rechtzeitiger Absendung gilt die Verspätung als entschuldigt und eine Verfristung tritt in diesem Fall nicht ein. Dem Vermieter kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Brief als Standardbrief verschickt hat. Vermieter sind in solchen Fällen nicht verpflichtet, sich anderer Versendungsweisen zu bedienen. Sie konnten auch damit rechnen, dass bei nicht möglicher Zustellung der Brief von der Post zurückgesendet wird. Eine erneute Zustellung könnte in diesem Zeitrahmen noch vorgenommen werden.
Es kann nicht verlangt werden, dass alle Betriebskostenabrechnungen durch eingeschriebenen Brief, Boten oder Ähnliches abgegeben werden. Das würde von den Vermietern einen erheblich größeren Aufwand erfordern und ist angesichts der hohen Zuverlässigkeit der Post nicht gerechtfertigt.
(AG Leipzig, Urteil vom 06. September 2005, AZ.: 163 C 4723/05)