Kann der Vermieter verhindern, dass der Mieter bzw. die Mieterin eine Person als Lebensgefährten in die Wohnung aufnimmt? Ist der nicht-eheliche Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin ein Untermieter oder eine sogenannte „Näheperson“?
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist der nicht-eheliche Lebenspartner (nicht gemeint ist der „eingetragene Lebenspartner“ nach dem Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften) ein Untermieter und keine sogenannte Näheperson. Das hat zur Konsequenz, dass der Mieter die vorherige Zustimmung seines Vermieters einholen muss. Allerdings stellte der BGH in diesem Zusammenhang auch fest, dass der Vermieter regelmäßig verpflichtet ist, die Zustimmung zu erteilen (BGH vom 05.11.2003).
Für die Praxis lässt sich sagen:
Der Vermieter kann es im Ergebnis so gut wie nie verhindern, dass Mieter ihren neu gefundenen Lebenspartner in die Wohnung mit aufnehmen. Allenfalls wenn in der Person des Aufzunehmenden ein wichtiger Grund verwirklicht ist, der dem Vermieter die Aufnahme unzumutbar machen würde, könnte der Vermieter die Aufnahme der betreffenden Person definitiv ablehnen. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Person, die der Mieter aufnehmen will, den Hausfrieden schon früher (etwa als Mieter) erheblich und nachhaltig gestört hat.
Das Gesetz bindet den Anspruch des Vermieters auf Zustimmung allerdings u.a. daran, dass das Interesse des Mieters an der Aufnahme der Person in die Wohnung erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. (§553 Abs. 1 BGB) Derartige Sachverhaltsumstände sind für den Vermieter in der täglichen Praxis allerdings nur schwer bestreitbar. Im Regelfall sollte sich der Vermieter daher nicht auf einen Streit über den Zeitpunkt des Entstehens des Interesses einlassen, sondern – in begründeten Fällen – besser die „Eignung“ der Person generell in Frage stellen.