Mancher Mieter kommt in Zahlungsschwierigkeiten und findet sich aus dieser Lage nicht mehr heraus. Was ist zu tun?
Der Vermieter kann das Mietverhält¬nis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter a) „für zwei aufeinander folgende Monate mit der Ent¬richtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist, oder b) in einem Zeit¬raum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrich¬tung der Miete in Höhe eines Betra¬ges in Verzug geraten ist, der die Miete für zwei Monate erreicht“. So steht es im BGB (§ 543). Eine Formulierung, die deutlich macht, dass Mietschulden kein Kavaliersdelikt sind. Die Ursachen für die leider auch bei uns vorhandenen Mietrückstände sind vielfältig. Verlust des Arbeitsplatzes, Familienprobleme, verändertes Konsum- und Sozialverhalten u.a.m..
Als Vermieter ist uns natürlich sehr daran gelegen, dass Mietschulden gar nicht erst entstehen. Deshalb sind wir daran interessiert, über persönliche Gespräche und Beratungen mit den betroffenen Mietern gemeinsam Hilfe zu suchen.
Wird ein Mieter zahlungsunfähig, raten wir dringend, den Kontakt mit uns aufzunehmen. Dann können wir zum Abbau der Mietrückstände beraten, damit nicht das Schlimmste eintritt – nämlich das Mahnverfahren oder gar die Räumungsklage. Stellt ein Mieter fest, dass seine Wohnung zu groß und damit zu teuer ist, kann er gemeinsam mit uns nach Alternativen suchen. Möglich ist auch eine Vereinbarung zur Abzahlung von Mietrückständen in verträglichen Raten. Natürlich sind auch andere kompetente Ansprechpartner bereit, Hilfe und Rat zu erteilen. Dazu gehören Sozialamt, Schuldnerberatungsstelle und Wohngeldstelle. Grundsätzlich aber gilt, die Initiative zur Lösung des Problems muss immer vom Mieter selbst ausgehen. Tut er das nicht, löst sich dieses nicht selbst, sondern die Schulden werden nur noch größer.
Bei den Fällen, wo der Mieter nicht auf unsere Mahnungen und Hilfestellungen, im schlimmsten Fall auf die fristlose Kündigung reagiert, sind wir dann leider gezwungen, die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anzuwenden. Diese sind: Mahnbescheid, Räumungs- bzw. Zahlungsklage, daraufhin erfolgt dann die Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher. Diese Kosten hat der Mieter – zusätzlich zu seinen Mietschulden – zu tragen, und das wird richtig teuer.