Wer eine geförderte Wohnung anmieten will, benötigt einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Dieser muss dem Vermieter vor Vertragsabschluss vorgelegt werden, sonst darf die Wohnung nicht vergeben werden.
Abhängig vom Einkommen
Im Regelfall ist die Wohnberechtigung vom Jahreseinkommen abhängig, und durch den WBS weist der Mieter nach, dass er mit seiner Familie die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet und zum Bezug einer Wohnung berechtigt ist, die die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße (nach Fläche oder Zahl der Zimmer) nicht überschreitet.
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze für den WBS ist von der Haushalts- größe abhängig. Sie beträgt für einen
Einpersonenhaushalt: | 12.000 € |
Zweipersonenhaushalt: | 18.000 € |
und erhöt sich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person um 4.100 €; sind unter den zum Haushalt rechnenden Personen Kinder, kommt für jedes von ihnen nochmals ein Betrag von 500 € hinzu.
Die einzelnen Landesregierungen können durch Verordnung von diesen Einkommensgrenzen abweichen, um die örtlichen und regionalen wohnungwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (z.B. für Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Wohnungsstrukturen).
Berechnung des Einkommens
Einkommen ist die Summe dessen, was der Wohnungssuchende sowie die zu seiner Familie zählenden Angehörigen nach Abzug einiger Freibeträge an Einkommen im Jahr vorzuweisen haben. Dabei ist das Einkommen zugrunde zu legen, das in den 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Kann dieses nicht ermittelt werden, muss das Einkommen der letzten 12 Monate vor AntragsteIlung zugrunde gelegt werden.
Zum Jahreseinkommen gehören u.a. Gehalt/Lohn, Renten, Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetz); Werbungskosten dürfen jeweils abgezogen werden. Hinzu kommen aber noch einige Beträge, die zwar steuerfrei sind, aber trotzdem berücksichtigt werden. Dazu zählen z.B. der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, die steuerfreien Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, usw.), die steuerfreien Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit, der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die Sozialhilfe, soweit sie über Wohnkosten hinausgeht.
Achtung
Kinder- und Erziehungsgeld bleiben nach wie vor als Einkommen unberücksichtigt. BAFöG-Zuschüsse zählen zur Hälfte.
Pauschaler Abzug
Von den vorher genannten Einkommen darf ein pauschaler Abzug gemacht werden. Jeweils 10 % abziehen darf derjenige, der
- Lohn- oder Einkommensteuer
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungzahlt.
Wer anstelle der o.a. Pflichbeiträge vergleichbare freiwillige Leistungen erbringt, darf diese einschließlich des Arbeitgeberanteils in tatsächlicher Höhe (höchstens aber jeweils 10 % des o.a. Einkommens) abziehen. Beiträge für eine private Altersvorsorge führen allerdings dann nicht zu einem Abzug, wenn wie z.B. bei Beamten eine im Wesentlichen beitragsfreie oder drittfinanzierte Alterssicherung besteht. Je nach persönlicher Situation beträgt der pauschale Abzug also 10 %, 20 % oder 30 %.
Frei- und Abzugsbeträge
Alleinerziehende können für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld gezahlt wird, 600 € im Jahr abziehen, wenn sie wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend sind. Kinder die ein eigenes Einkommen haben, können bis zu 600 € im Jahr abziehen, wenn sie mindestens 16, aber noch nicht 25 Jahre alt sind. Für Schwerbehinderte darf ein Freibetrag von 4.500 € im Jahr geltend gemacht werden, bei einem Grad der Behinderung von 100 oder wenigstens 80, wenn sie häuslich pflegebedürftig sind. Der Freibetrag liegt bei 2.100 € bei einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig ist.
Junge Ehepaare
(beide Ehegatten müssen unter 40 Jahren sein) haben einen Freibetrag in Höhe von 4.000 € bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach der Eheschließung. Wer gesetzlich zu Unterhaltsleistungen verpfichtet ist, kann die aus diesem Grund gemachten Aufwendungen (Geld oder Sachwerte) abziehen; Obergrenze ist der Betrag, der in einer Unterhaltsvereinbarung (oder Unterhaltstitel oder Bescheid) festgelegt ist. Liegen diese nicht vor, gelten folgende Höchstbeträge:
- bis zu 3.000 € für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet
- bis zu 6.000 € für einen nicht zum Haushalt rechnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
- bis zu 3.000 € für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person