Was war passiert?
Die Wohnungseigentümer hatten beschlossen, dass das vorhandene Fassadengrün (wilder Wein) an der Rückseite des Hauses entfernt werde und dass zukünftig die Entstehung jeglichen Fassadengrüns im Hinblick auf den ungünstigen Kosten- und Nutzeneffekt und drohenden Streit mit den Nachbareigentümern sofort unterbunden werden sollte. Vor dem angerufenen Oberlandesgericht Düsseldorf war nun zu entscheiden, ob dieser Beschluss eine bauliche Veränderung i. S. von § 22 Abs. 1 WEG zum Inhalt hat und daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.
Die Meinung des Gerichts:
Der Senat meint, die Maßnahme gehe über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus und fordere deshalb Einstimmigkeit. Durch die endgültige Entfernung des Bewuchses würde die Ästhetik der gartenseitigen Fassade nachhaltig verändert. Ob der Beschwerdeführer selbst es gewesen sei, der seinerzeit die Ranke gepflanzt habe, sei unerheblich; denn die Wohnungseigentümer hätten bis zum streitigen Eigentümerbeschluss die Fassadenbepflanzung akzeptiert und jahrelang als dem Gemeinschaftseigentum zugehörend behandelt, so dass es sich bei dem Fassadenbewuchs um einen rechtsmäßigen handele. Die Entfernung der Fassadenbegrünung sei für den Beschwerdeführer mit einem Nachteil im Rechtssinne verbunden. Denn für die Beurteilung, ob der Widersprechende beeinträchtigt werde, sei darauf abzustellen, ob nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Lage sich verständigerweise beeinträchtigt fühlen könne. Das sei anzunehmen, weil die Entfernung der Begrünung bei gleichzeitigem Verbot jeglichen Fassadengrüns für die Zukunft gegenüber dem jetzigen Zustand – wenn nicht bauphysikalisch, so jedenfalls optisch, als Beeinträchtigung empfunden werden könne.